1.1 Zwischen dem Hundehalter des in Betreuung gegebenen Hundes und dem Tiersitter wird ein Betreuungsvertrag abgeschlossen. Die hier aufgeführten Vereinbarungen werden Bestandteil eines jeden Betreuungsvertrages. Die Hundesitter weist jeden Hundehalter bei Vertragsabschluß ausdrücklich darauf hin, dass die hier aufgeführten allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestandteil des Betreuungsvertrages sind. Jeder Hundehalter, der seinen Hund in Betreuung gibt, versichert, in zumutbarer Weise von dem Inhalt der Vereinbarungen Kenntnis erlangt zu haben. Jeder Hundehalter, der mit dem Tiersitter einen Vertrag abschließt, ist mit der Geltung der hier aufgeführten Vereinbarungen einverstanden.
1.2 Der Hundehalter versichert, dass der von ihm übergebene Hund sein Eigentum ist.
Für Hunde, die in die Betreuung aufgenommen werden, muss eine Haftpflichtversicherung bestehen. Eine Kopie vom Haftpflichtversicherungsschein und der Impfpass sind beim Erstbesuch zur Einsicht mitzubringen.
1.3 Der Tiersitter gewährleistet jedem in Betreuung gegebenen Hund während der vereinbarten Betreuungsdauer auf einem umzäunten Gelände ausreichend Freilauf bzw. führt den zu betreuenden Hund angeleint (Schlepp- /Flexileine) spazieren.
1.4 Der Hundehalter wird durch den Tiersitter unverzüglich benachrichtigt, wenn bei seinem Hund gesundheitliche oder psychische Störungen auftreten oder der Hund Eingewöhnungsprobleme zeigt, die das gewöhnliche Maß übersteigen. Der Hundehalter ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass dem Hundesitter der Aufenthaltsort des Hundehalters bekannt ist, so dass der Hundehalter auch tatsächlich jeder Zeit nachrichtlich erreichen kann. Falls der Hundehalter nicht erreichbar ist, handelt der Hundesitter nach Anweisungen der von Ihnen angegebenen Notfallperson.
1.5 Der Hundehalter wird über die Unterbringung und Haltung vom Tiersitter eingehend informiert. Besonderheiten der Verpflegung und medizinischer Versorgung sind durch den Hundehalter vor Aufnahme des Hundes ausdrücklich schriftlich im Anmeldebogen anzugeben.
1.6 Der Hundehalter wird vor Aufnahme des Hundes darauf hingewiesen, dass sein Hund auf eigene Gefahr in die Betreuung gegeben wird. Dieses bezieht sich ausdrücklich auf die anderen in Betreuung befindlichen Hunde und/oder eigene vorhandene Hunde des Tiersitters bzw. auf Auseinandersetzungen zwischen den Tieren und deren Verletzungsfolgen.
2. Tierarztkosten/Tierheim
2.1 Im akuten Krankheitsfall wird der Hundehalter umgehend vom Hundesitter informiert. Falls der Hundehalter nicht erreichbar ist, handelt der Hundesitter nach eigenem Ermessen im Sinne des zu betreuenden Hundes. Der Hundehalter erklärt sich damit einverstanden, dass alle Bemühungen, ohne Ansehen der Kosten, durch einen Tierarzt oder sonstige Dritte bei Erkrankung oder im Falle eines Unfalles/Verletzung seines Hundes erfolgen sollen. Die hierbei entstehenden Kosten werden in voller Höhe durch den Hundehalter übernommen.
2.2 Der Hundehalter versichert, dass sein in Betreuung gegebener Hund die nachfolgend genannten Impfungen besitzt. Sollte dies nicht der Fall sein, ist der Hundesitter berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Folgeschäden vertraglich zugesicherter Impfungen gehen zu Lasten des Hundehalters. Der Tiersitter übernimmt hierfür keinerlei Gewähr und schließt jeden Schadenersatz hierzu aus. Der Hundehalter sichert zu, dass der Hund folgende gültige Impfungen erhalten hat: Tollwut, Staupe, Hepatitis, Lestospirose, Parvovirose (Virushusten nach Absprache). Der Pensionsgast muss mit einer Flohprophylaxe behandelt und mindestens halbjährlich entwurmt werden. Nach erneuter Impfung/Entwurmung ist dies dem Hundesitter unaufgefordert schriftlich mitzuteilen.
2.3 Dem Hundehalter ist bekannt, dass läufige Hündinnen nicht aufgenommen werden können. Sollte der Hundehalter eine läufige Hündin in Pension geben und dieses dem Tiersitter verschweigen, wird für die dann auftretenden Folgen (Deckung der Hündin während der Pensionszeit) keine Haftung übernommen. Die hierbei entstehenden Kosten gehen alleine zu Lasten des Hundehalters.
2.4 Der Verdacht auf eine Erkrankung des in Pension zu gebenden Hundes ist ausdrücklich vom Hundehalter bekanntzugeben. Der Tiersitter übernimmt keine Haftung für kranke Hunde und deren Folgen. Bringt der Hund nachweislich eine ansteckende Krankheit mit, trägt der Hundebesitzer die Kosten der Behandlung einschließlich der Behandlung aller weiteren angesteckten Hunde und der Kosten einer möglichen erforderlichen Desinfektion der Pension.
3. Pensionspreise
3.1 Der Hundehalter verpflichtet sich, den Betreuungsbetrag spätestens bei Abgabe des Hundes zu entrichten.
Bring- und Abholzeiten sind bindend einzuhalten, ein Bringen und Abholen der Hunde außerhalb der normalen Zeiten ist nur in Ausnahmefällen nach vorheriger Absprache möglich und wird gesondert berechnet.
3.2 Nach Eingang des Betreuungsvertrags erhalten Sie eine Bestätigung, die Anmeldung wird so für beide Seiten verbindlich. Anmeldungen per Online-Betreuungsvertrag sind auch ohne Unterschrift für den Hundehalter bindend.
3.3 Bei Absage eines gebuchten Platzes zwischen 6 und 4 Wochen werden 50% der Gebühr , bei Absage zwischen 2 und 4 Wochen werden 80% der Gebühr berechnet. Bei Absagen unter 14 Tagen erfolgt keine Erstattung.
4. Monatspauschalen
4.1 Monatspauschalen haben eine Laufzeit von mindestens 3 Monaten und können innerhalb einer Frist von 4 Wochen zum Quartalssende gekündigt oder geändert werden. Erfolgt keine Kündigung, verlängert sich der Vertrag automatisch. Bei auftretendem Aggressionsverhalten gegenüber anderen Hunden behalten wir uns eine kurzfristige Kündigung vor.
4.2 Nicht in Anspruch genommen Tage können nicht erstattet werden.
4.3 Vom 24. Dezember bis einschl. 6 Januar ist unsere Pension geschlossen, die Monatspauschale ist auch während dieser Zeit zu bezahlen.
5. Rechte an Fotos und Filmaufnahmen
Wir behalten uns das Recht vor, Photos und Filmaufnahmen, die während des Aufenthaltes des Hundes entstehen, zu veröffentlichen und für Schulungszwecke zu verwenden, falls schriftlich nichts anderes vereinbart wurde.
6. Haftung
Der Tiersitter schließt jede Haftung auf Schadenersatz aus, es sei denn, Schäden werden aufgrund einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung herbeigeführt. Gleiches gilt für die Vertragsverletzung durch einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.